LAG Düsseldorf - Urteil vom 23.01.2003
11 (13) Sa 1102/02
Normen:
BGB § 613 a Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ; InsO § 125 Abs. 1 ; BetrVG § 111 ;
Fundstellen:
ZInsO 2004, 1271
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 26.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1781/02

LAG Düsseldorf - Urteil vom 23.01.2003 (11 (13) Sa 1102/02) - DRsp Nr. 2003/4757

LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2003 - Aktenzeichen 11 (13) Sa 1102/02

DRsp Nr. 2003/4757

»1. Da § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO voraussetzt, dass es sich um eine Betriebsänderung i. S. des § 111 BetrVG handelt, kommt es auch im Rahmen des § 125 InsO zunächst darauf an, inwieweit eine Stilllegung des Betriebs oder eine Betriebsveräußerung geplant waren (wie BAG 16.05.2002 - 8 AZR 319/01 - EzA § 613 a BGB Nr. 210). 2. Für den im Rahmen des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO vom Insolvenzverwalter zu erbringenden Nachweis einer geplanten Stilllegung des Betriebs reichen u. U. die Kündigung aller Arbeitnehmer und der Entschluss zu einer sog. Ausproduktion nicht aus, wenn es kurze Zeit (hier: circa einen Monat) nach dem Abbruch von Verhandlungen über eine Betriebsveräußerung mit demselben Interessenten doch noch zu einem Betriebsübergang nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB kommt.«

Normenkette:

BGB § 613 a Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ; InsO § 125 Abs. 1 ; BetrVG § 111 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten ordentlichen Kündigung.

Die Firma S., Schloss- und Zylindertechnik GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) mit Sitz in V. wurde im Rahmen der Umstrukturierung der T.-Gruppe im Jahre 1999 gegründet und übernahm danach das im Betrieb der Firma G. Schließsysteme GmbH & Co. KG (im Folgenden: G.) vorhandene Personal. Sonstige Vermögenswerte übernahm die Schuldnerin nicht.