Die Parteien streiten um den Bestand des Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger war seit dem 01.02.1991 bei der in M2xxxx ansässigen Firma h2x M1xxxxxxxx GmbH als Ofenaufleger in der Abteilung Glühe/Beize tätig. Über das Vermögen der genannten Firma wurde am 01.12.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser stellte den Kläger mit sofortiger Wirkung von seiner Arbeitsleistung frei.
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