LAG München - Urteil vom 29.04.2008
7 Sa 873/07
Normen:
MTV Groß- und Außenhandel § 6 Nr. 3 S. 1 ; BGB § 613a ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 14.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 410/07

LAG München - Urteil vom 29.04.2008 (7 Sa 873/07) - DRsp Nr. 2008/18478

LAG München, Urteil vom 29.04.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 873/07

DRsp Nr. 2008/18478

»Die 12-monatige Kündigungsfrist des § 6 Nr. 3 S. 1 MTV Groß- und Außenhandel beinhaltet eine durch Betriebstreue und schlechtere Arbeitsmarktchancen des Arbeitnehmers sachlich gerechtfertigte Besserstellung und verstößt nicht gegen das AGG. Auch wenn ein Großhandelsunternehmen den Großhandel aufgibt, alle Großhandelsbetriebe und den dazugehörigen Overhead an ein Tochterunternehmen gemäß § 613 a BGB überträgt und nur noch als Holding fortbesteht, erfolgt die Kündigung gegenüber einem dem Betriebsübergang widersprechenden Arbeitnehmer nicht wegen einer Betriebsstilllegung.«

Normenkette:

MTV Groß- und Außenhandel § 6 Nr. 3 S. 1 ; BGB § 613a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufung über die Länge der Kündigungsfrist, die die Beklagte bei ihrer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses vom 20.12.2006 einzuhalten hatte.

Der am ..geborene Kläger, Mitglied der Gewerkschaft ver.di, hat am 13.11.1979 einen Arbeitsvertrag mit der Beklagten, Mitglied des Landesverbandes Groß- und Außenhandel, Vertrieb und Dienstleistungen Bayern, Unternehmer- und Arbeitgeberverband der intermediären Wirtschaft e.V. (LGAD) abgeschlossen (Bl. 125/128 d.A.)