LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 07.06.2002
6 Sa 216/01
Normen:
BGB § 613a ; ZPO § 543 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 14.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1674 a/00

LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 07.06.2002 (6 Sa 216/01) - DRsp Nr. 2005/21437

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.06.2002 - Aktenzeichen 6 Sa 216/01

DRsp Nr. 2005/21437

Normenkette:

BGB § 613a ; ZPO § 543 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 28. September 2000 zum 31. März 2001 beendet worden ist.

Der am ... 1972 geborene Kläger ist seit dem 1. März 1995 bei der Beklagten im Küchen-, Servier- und Spülbereich beschäftigt. Seine monatliche Vergütung betrug zuletzt bei einer Arbeitszeit von 38,5 Wochenstunden 1.701,00 EUR brutto.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für Arbeiter (MTArb) Anwendung.

Die Beklagte betreibt eine Klinik in B.... Gesellschafter der Beklagten sind die Landesversicherungsanstalten und die ... Landesverbände der Länder ... sowie die Stadt B....

Nach Anhörung des Betriebsrats mit Schreiben vom 20. September 2000 und dessen Widerspruch vom 25. September 2000 hat die Beklagte mit Schreiben vom 28. September 2000 das Arbeitsverhältnis der Parteien ordentlich zum 31. März 2001 gekündigt, weil "die ... Reinigungs-, Küchen- und Servierbereiche sowie die Diätabteilung und die Abteilung Ernährungsberatung mit Ablauf des 31. März 2001 vollständig stillgelegt" würden. Dieser Schritt sei aus wirtschaftlichen Gründen zwingend erforderlich.

Der Kündigung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: