BFH - Beschluss vom 05.08.2004
IV B 224/02
Normen:
EStG § 2 § 18 § 12 Nr. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 44
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 23.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3722/00 E

Liebhaberei; Rechtsanwalt

BFH, Beschluss vom 05.08.2004 - Aktenzeichen IV B 224/02

DRsp Nr. 2004/17196

Liebhaberei; Rechtsanwalt

1. Auch bei einer verlustbringenden Tätigkeit eines Rechtsanwalts kann die Gewinnerzielungsabsicht verneint werden, wenn aus weiteren Anzeichen die Feststellung möglich ist, dass die Tätigkeit nur aus dem Bereich der Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausgeübt wird.2. Liebhaberei ist nicht gegeben, wenn ein geringer Verlust lediglich dadurch entsteht, dass das FA einen Teil der geltend gemachten BA wegen privater Mitveranlassung nicht anerkennt.

Normenkette:

EStG § 2 § 18 § 12 Nr. 1 S. 2 ;

Gründe:

Zwischen den Beteiligten war vor dem Finanzgericht (FG) streitig, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Tätigkeit der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) zu Recht als Liebhaberei behandelt hat. Das FG, das der Klage zum Teil stattgab, nahm an, soweit die Klägerin für fremde Mandanten sowie die Fa. X tätig geworden sei, habe sie mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt; im Übrigen aber sei ein Teil der geltend gemachten Aufwendungen nicht betrieblich, sondern privat veranlasst, insbesondere durch die umfangreiche Tätigkeit für die eigenen steuerlichen Belange.

Die Revision gegen sein Urteil ließ das FG nicht zu.

Die dagegen erhobene Beschwerde ist begründet.