Zwischen den Beteiligten war vor dem Finanzgericht (FG) streitig, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Tätigkeit der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) zu Recht als Liebhaberei behandelt hat. Das FG, das der Klage zum Teil stattgab, nahm an, soweit die Klägerin für fremde Mandanten sowie die Fa. X tätig geworden sei, habe sie mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt; im Übrigen aber sei ein Teil der geltend gemachten Aufwendungen nicht betrieblich, sondern privat veranlasst, insbesondere durch die umfangreiche Tätigkeit für die eigenen steuerlichen Belange.
Die Revision gegen sein Urteil ließ das FG nicht zu.
Die dagegen erhobene Beschwerde ist begründet.
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