BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; BAT § 15 Abs. 1 S. 1; SR 2r BAT Nr. 3 Abs. 1; SR 2r BAT Nr. 4; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 15.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 9273/08
Mehrarbeitszuschlag für Schulhausmeister; unbegründeter Feststellungsantrag bei Umstrukturierung des Tarifsystems
LAG Bremen, Urteil vom 14.01.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 75/09
DRsp Nr. 2010/10562
Mehrarbeitszuschlag für Schulhausmeister; unbegründeter Feststellungsantrag bei Umstrukturierung des Tarifsystems
1. Steht die arbeitsvertragliche Regelung der monatlichen Mehrarbeitspauschale unter dem Vorbehalt der zukünftigen tarifvertraglichen Entwicklungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) und der Sonderregelung in SR 2 r BAT und findet auf das Arbeitsverhältnis ab 01.11.2006 der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und ab 01.07.2008 auf Grund des Tarifvertrages über die Geltung des VKA-Tarifrechts für die Beschäftigten und Auszubildenden der kommunalen Wirtschafts- und Eigenbetriebe der Stadtgemeinde Bremen vom 25.06.2008 der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) sowie die Tarifeinigung vom 20.12.206 und die Tarifverträge zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister vom 02.04.2007 und 20.08.2008 kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung, entfällt mit der Geltung dieser Tarifverträge auch die an die Sonderregelung für Angestellte als Hausmeister (SR 2r BAT) gekoppelte Mehrarbeitspauschale.
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