BFH - Urteil vom 12.01.2011
I R 3/10
Normen:
KStG 1999 § 14 Abs. 1 Nr. 3 S. 1; KStG 1999 § 16; KStG 1999 § 17 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 09.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 4379/07

Messung der fünfjährigen Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsvertrages bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft nach Zeitjahren und nicht nach Wirtschaftsjahren

BFH, Urteil vom 12.01.2011 - Aktenzeichen I R 3/10

DRsp Nr. 2011/6298

Messung der fünfjährigen Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsvertrages bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft nach Zeitjahren und nicht nach Wirtschaftsjahren

Die fünfjährige Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrages bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft bemisst sich nach Zeitjahren und nicht nach Wirtschaftsjahren.

Normenkette:

KStG 1999 § 14 Abs. 1 Nr. 3 S. 1; KStG 1999 § 16; KStG 1999 § 17 S. 1;

Gründe

I.

Streitpunkt ist, ob die für die körperschaftsteuerliche Organschaft vorgeschriebene fünfjährige Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrages sich auf Zeitjahre oder auf Wirtschaftsjahre bezieht.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, gründete am 19. Juli 2000 als alleinige Gesellschafterin die B-GmbH. Beide Gesellschaften hatten ein abweichendes Wirtschaftsjahr, das jeweils am 31. März endete.