BFH - Beschluss vom 19.01.2007
I B 55/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 978
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 03.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 5284/04

Mietzahlung als vGA

BFH, Beschluss vom 19.01.2007 - Aktenzeichen I B 55/06

DRsp Nr. 2007/5920

Mietzahlung als vGA

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Mietzahlungen einer GmbH an den Sohn des Gesellschafter-Geschäftsführers vGA sind, wenn sie nach den tatrichterlichen Feststellungen inhaltlich in einem zentralen Bereich vom Fremdüblichen abweichen.2. Wird mit der Beschwerdebegründung vornehmlich die materielle Rechtsauffassung des FG angegriffen, kann das nicht zur Zulassung der Revision führen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Streitpunkt ist, inwiefern Mietzahlungen auf Grund eines mit dem Sohn des Alleingesellschafters der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) abgeschlossenen Gewerberaummietvertrages als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu werten sind.