FG Hessen - Urteil vom 18.03.2003
2 K 1730/00
Normen:
EStG § 16 ; EStG § 34 Abs. 1 Satz 2 ; AO § 42 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1029

Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten bei Erteilung einer wechselseitigen Optionen zum Erwerb von Gesellschaftsanteil - Doppeloption; Anteilserwerb; Ermäßigter Steuersatz; Tarifvergünstigung; Höchstgrenze; Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten; Verbindliche Zusage

FG Hessen, Urteil vom 18.03.2003 - Aktenzeichen 2 K 1730/00

DRsp Nr. 2004/2668

Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten bei Erteilung einer wechselseitigen Optionen zum Erwerb von Gesellschaftsanteil - Doppeloption; Anteilserwerb; Ermäßigter Steuersatz; Tarifvergünstigung; Höchstgrenze; Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten; Verbindliche Zusage

1. Wird die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils zeitlich gestaffelt der Art. durchgeführt, dass über mehrere Jahre hinweg rechtlich und wirtschaftlich getrennte und selbstständige Veräußerungen von Teilen des Mitunternehmeranteils stattfinden, kommt § 34 EStG in jedem Jahr zur Anwendung. 2. Zwei selbstständige Veräußerungen von Mitunternehmeranteilen, mit der Folge, dass die Höchstgrenze für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes je Veranlagungszeitraum mehrfach in Anspruch genommen werden kann, liegen auch vor, wenn im Zeitpunkt des ersten Anteilserwerbs wechselseitige Kauf- bzw. Verkaufsoptionen zu bereits festgelegten Bedingungen zum Erwerb der restlichen Anteile erteilt werden.