FG Düsseldorf - Urteil vom 04.08.2005
11 K 6217/03 F
Normen:
AO § 38 § 179 Abs. 1 § 180 Abs. 1 Nr. 2a ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1687

Mitunternehmerschaft; Kommanditistenstellung; Betriebsvermögensmehrung; Veräußerungsgewinn; Dienstleistungsentgelt; Sondervergütung - Mitunternehmerische Beteiligung bei befristeter Kommanditistenstellung

FG Düsseldorf, Urteil vom 04.08.2005 - Aktenzeichen 11 K 6217/03 F

DRsp Nr. 2005/14818

Mitunternehmerschaft; Kommanditistenstellung; Betriebsvermögensmehrung; Veräußerungsgewinn; Dienstleistungsentgelt; Sondervergütung - Mitunternehmerische Beteiligung bei befristeter Kommanditistenstellung

1. Ein Kommanditist ist nicht als Mitunternehmer anzusehen, wenn wegen seiner von vorneherein befristeten Zugehörigkeit zu einer gewerblichen Projekt-KG keine Teilhabe an einer von der Gesellschaft erstrebten Betriebsvermögensmehrung in der Form eines laufenden Gewinns, eines die Einlage übersteigenden Abfindungsguthabens oder eines Veräußerungsgewinns möglich ist. 2. Unabhängig von der zivilrechtlichen Ausgestaltung eines bei Gründung der KG abgeschlossenen aufschiebend bedingten Anteilskaufvertrages wird durch dessen Vollzug kein Veräußerungsgewinn des ausscheidenden Gesellschafters erzielt, wenn die tatsächlich ausgetauschten wirtschaftlichen Leistungen in einem Entgelt für während der Beteiligung zu erbringende Dienstleistungen und der Befreiung von der Einlageverpflichtung als einzigem Aktivposten der Eröffnungsbilanz bestehen. 3. Dienstleistungsentgelte, die ohne Verpflichtung der KG allein von den künftigen Anteilserwerbern geschuldet werden, stellen keine mitunternehmerische Sondervergütung dar.

Normenkette:

AO § 38 § 179 Abs. 1 § 180 Abs. 1 Nr. 2a ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 § 16 Abs. 2 ;

Tatbestand: