BFH - Urteil vom 29.06.2011
IX R 38/10
Normen:
EStG § 10d Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG München, vom 20.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2868/08 1889

Möglichkeit der gesonderten Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags nach Ablauf der Feststellungsfrist bei Verfügen über zur Verlustkompensation ausreichende Gesamtbeträge der Einkünfte

BFH, Urteil vom 29.06.2011 - Aktenzeichen IX R 38/10

DRsp Nr. 2011/12967

Möglichkeit der gesonderten Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags nach Ablauf der Feststellungsfrist bei Verfügen über zur Verlustkompensation ausreichende Gesamtbeträge der Einkünfte

Ein verbleibender Verlustvortrag kann nach Ablauf der Feststellungsfrist nicht mehr gesondert festgestellt werden, wenn der Steuerpflichtige in den bereits festsetzungsverjährten Veranlagungszeiträumen, in die der Verlust nach § 10d Abs. 2 EStG hätte vorgetragen werden müssen, über zur Verlustkompensation ausreichende Gesamtbeträge der Einkünfte verfügt.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf jeweils den 31. Dezember der Jahre 1997 bis 1999 (Streitjahre).