BFH - Urteil vom 03.05.2017
X R 4/16
Normen:
AO § 129; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; AO § 174 Abs. 3; AO § 177 Abs. 2; AO § 224 Abs. 2 Nr. 3; EStG § 11 Abs. 2 S. 2; EStG § 11 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
Sächsisches Finanzgericht, vom 14.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1609/14

Möglichkeit der Korrektur der irrigen Erfassung einer am 10. Januar des Folgejahres geleisteten, den vorangegangenen Veranlagungszeitraum betreffenden Umsatzsteuervorauszahlung

BFH, Urteil vom 03.05.2017 - Aktenzeichen X R 4/16

DRsp Nr. 2017/12793

Möglichkeit der Korrektur der irrigen Erfassung einer am 10. Januar des Folgejahres geleisteten, den vorangegangenen Veranlagungszeitraum betreffenden Umsatzsteuervorauszahlung

1. Wird eine "kurze Zeit" nach Beendigung des Kalenderjahres ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abgeflossene Umsatzsteuervorauszahlung entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 EStG erst im Folgejahr als Betriebsausgabe angesetzt, liegt ein --die Anwendung von § 129 AO ausschließender-- Rechtsirrtum derart nahe, dass sich das FG mit dieser Frage in den Entscheidungsgründen näher befassen muss. 2. Die Nichtberücksichtigung einer einzelnen Umsatzsteuervorauszahlung als Betriebsausgabe ist nicht "offenbar" i.S. von § 129 Satz 1 AO, wenn das betreffende Steuererklärungsformular (hier: "Anlage EÜR" zur Gewinnfeststellungserklärung) lediglich eine Gesamtbetragsangabe enthält. Die Möglichkeit eines "schlichten" Abgleichs mit der zeitgleich abgegebenen Umsatzsteuererklärung des nämlichen Jahres ändert hieran aufgrund der systematischen Unterschiede zwischen Einkommen- und Umsatzsteuererhebung nichts. 3. Das Tatbestandsmerkmal "Annahme" in § 174 Abs. 3 AO setzt einen kognitiven Prozess bei dem tätig gewordenen Finanzamtsmitarbeiter voraus. Die rein mechanische Übernahme von Erklärungsfehlern des Steuerpflichtigen bzw. seines Beraters genügt insoweit nicht.