BFH - Beschluß vom 19.02.1999
VIII B 77/98
Normen:
EStG § 17 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 929

Nachträgliche AK; Bürgschaftsinanspruchnahme und Darlehensverluste

BFH, Beschluß vom 19.02.1999 - Aktenzeichen VIII B 77/98

DRsp Nr. 1999/3678

Nachträgliche AK; Bürgschaftsinanspruchnahme und Darlehensverluste

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. 2. Eine steuerliche Ungleichbehandlung zwischen der Berücksichtigung von Bürgschaftsaufwendungen und der Berücksichtigung von Darlehensverlusten als nachträgliche AK i.S.d. § 17 EStG ergibt sich aus der Rspr. des BFH zu dieser Thematik nicht. 3. Es ist keine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, da höchstrichterlich geklärt, dass die Vorschriften über die Ermittlung des laufenden Gewinns aus Gewerbebetrieb gem. den §§ 4 ff. EStG oder eines Veräußerungsgewinns nach § 16 EStG im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 17 EStG nur mit Einschränkungen heranzuziehen und nur insoweit anwendbar sind, als dies mit der Eigenart der Gewinnermittlung nach § 17 EStG vereinbar ist.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).