BFH - Urteil vom 26.01.1999
VIII R 79/96
Normen:
EStG § 17 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 924

Nachträgliche AK; Darlehen in der Krise

BFH, Urteil vom 26.01.1999 - Aktenzeichen VIII R 79/96

DRsp Nr. 1999/4266

Nachträgliche AK; Darlehen in der Krise

Fällt ein an einer KapG wesentlich beteiligter Gesellschafter mit einem Darlehen aus, das er in der Krise der Gesellschaft stehen gelassen hat, obwohl er es hätte abziehen können, sind die AK der Beteiligung um den Wert des Darlehens zu erhöhen, den es im Zeitpunkt des Eintritts der Krise hatte. Der Wert des Darlehens im Zeitpunkt der Krise ist zu schätzen.

Normenkette:

EStG § 17 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war alleiniger Gesellschafter der H-GmbH. Dieser hatte er im Kalenderjahr 1989 ein Darlehen in Höhe von 112 468 DM gewährt und es auch nicht abgezogen, als sich ab 1990 die finanzielle Situation der GmbH so verschlechterte, daß er mit dem Verlust des Darlehens rechnen mußte.

Im Streitjahr 1992 lehnte das Amtsgericht den Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der GmbH mangels Masse ab. Der Kläger fiel mit seinem Darlehen in voller Höhe aus.