BFH - Beschluß vom 13.04.2000
VIII B 86/99
Normen:
EStG § 17 Abs. 2, 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1199

Nachträgliche AK i.S.v. § 17 EStG; Bürgschaftsverbindlichkeiten

BFH, Beschluß vom 13.04.2000 - Aktenzeichen VIII B 86/99

DRsp Nr. 2000/6475

Nachträgliche AK i.S.v. § 17 EStG; Bürgschaftsverbindlichkeiten

Es ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob Bürgschaftsverbindlichkeiten (bzw. die Zahlungen zur Tilgung dieser Verbindlichkeiten) als nachträgliche AK der Beteiligung behandelt werden dürfen. Denn durch die Rspr. des BFH ist entschieden, dass die AK unabhängig davon zu erhöhen sind, ob die Bürgschaftszahlungen zu einer Einlage in das Gesellschaftsvermögen und zu einer Werterhöhung der Anteile führen. Das gilt auch für den Fall, dass die KapG im Zeitpunkt der Zahlung bereits erloschen ist.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 2, 4 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) --Eheleute-- wurden für die Streitjahre 1986 bis 1989 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war bis zum 31. Dezember 1982 mit 30 v.H. am Stammkapital einer GmbH beteiligt. Das Betriebsvermögen der GmbH wurde mit Wirkung zum 1. Januar 1983 in eine KG eingebracht. Der Kläger war nur noch beschränkt haftender Gesellschafter.

1984 wurde der Antrag der KG, über ihr Vermögen den Konkurs zu eröffnen, mangels Masse abgelehnt. 1985 wurde die KG aufgelöst.