BFH - Urteil vom 21.01.2015
X R 16/12
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 815
GmbHR 2015, 776
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 16.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3521/08

Nachträgliche Berücksichtigung des Endes einer Betriebsaufspaltung bei der Einkommensteuerveranlagung

BFH, Urteil vom 21.01.2015 - Aktenzeichen X R 16/12

DRsp Nr. 2015/6458

Nachträgliche Berücksichtigung des Endes einer Betriebsaufspaltung bei der Einkommensteuerveranlagung

1. NV: Die Beweiskraft der Zustellungsurkunde erstreckt sich nicht nur auf das Einlegen des Schriftstücks in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung, sondern auch darauf, dass der Zusteller unter der ihm angegebenen Anschrift weder den Adressaten persönlich noch eine zur Entgegennahme einer Ersatzzustellung in Betracht kommende Person angetroffen hat (Anschluss an BFH-Beschluss vom 4. Juli 2008 IV R 78/05, BFH/NV 2008, 1860). 2. NV: Der Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen erfordert den vollen Gegenbeweis, d.h. den Beweis der Unrichtigkeit der Zustellungsurkunde in der Weise, dass ihre Beweiswirkung vollständig entkräftet wird. Es sind Umstände darzulegen, die ein Fehlverhalten des Zustellers bei der Zustellung und damit eine Falschbeurkundung in der Zustellungsurkunde zu belegen geeignet sind (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juli 2008 IV R 78/05, BFH/NV 2008, 1860).