Die Revision des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg, und die Voraussetzungen für deren Zulassung liegen nicht vor.
I. Die Revision des Klägers ist offensichtlich unbegründet. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der Grundsatzentscheidung des Senats vom 19. Juli 2004 (BGHZ 160,
Zutreffend hat das Berufungsgericht insbesondere angenommen, dass der Kläger im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nach §
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