Die Revision des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg, und die Voraussetzungen für deren Zulassung liegen nicht vor.
I. Die Revision des Klägers ist offensichtlich unbegründet. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der Grundsatzentscheidung des Senats vom 19. Juli 2004 (BGHZ 160,
Zutreffend hat das Berufungsgericht insbesondere angenommen, dass der Kläger im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB u.a. die Darlegungs- und Beweislast für einen Kausalzusammenhang zwischen den vom Beklagten als damaligem Vorstandsvorsitzenden der C. AG veröffentlichten bewusst unrichtigen Ad-hoc-Mitteilungen und seinen - des Klägers - individuellen Kaufentschlüssen zu den verschiedenen Zeitpunkten des Erwerbs von Aktien dieser Gesellschaft trägt.
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