BayObLG - Beschluß vom 15.01.1999
1Z BR 110/98
Normen:
PStG § 2 Abs. 2, § 47 ; FGG § 20, § 27 ; VerschG § 11;
Fundstellen:
BayObLGZ 1999 Nr. 1
BayObLGZ 1999, 1
FGPrax 1999, 59
Rpfleger 1999, 226
Vorinstanzen:
LG Hof 2 T 42/98 ,
AG Hof 1 UR III 34/97 ,

Nachweis des Überlebens eines Verschollenen

BayObLG, Beschluß vom 15.01.1999 - Aktenzeichen 1Z BR 110/98

DRsp Nr. 1999/3749

Nachweis des Überlebens eines Verschollenen

»1. Sind mehrere Personen aufgrund gemeinsamer Unfallursache verstorben, sind strenge Anforderungen an den Nachweis des Überlebens einer von diesen Personen zu stellen.2. Die Vermutung des § 11 VerschG ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Todeszeitpunkt standesamtlich beurkundet ist.3. Im Berichtigungsverfahren über die Eintragung des Todeszeitpunktes im Sterbebuch ist die Großmutter des aufgrund eines Verkehrsunfalls gemeinsam mit seinen Eltern verstorbenen Kindes als in Betracht kommende gesetzliche Erbin beschwerdeberechtigt.«

Normenkette:

PStG § 2 Abs. 2, § 47 ; FGG § 20, § 27 ; VerschG § 11;

Gründe:

I. Im Sterbebuch des Standesamts ist der Sterbefall des am 6.4.1997 im Alter von 13 Jahren verstorbenen kroatischen Staatsangehörigen S. beurkundet. Als Todeszeitpunkt ist eingetragen: 6.4.1997, 7.50 Uhr. Grundlage der Eintragung waren die Todesbescheinigung sowie die schriftliche Sterbefallanzeige der Polizei vom 6.4.1997, derzufolge S. und seine Eltern an den Folgen eines schweren Verkehrsunfalls gleichzeitig - jeweils um 7.50 Uhr - verstorben sind.