BGH - Urteil vom 26.11.1990
II ZR 223/89
Normen:
GmbHG § 43 ;
Fundstellen:
AG 1991, 139
AktGes 1991, 139
BB 1991, 232
BGHR GmbHG § 43 Abs. 2 Beweislast 1
DB 1991, 329
DRsp II(220)363a
EWiR § 43 GmbHG 1/91, 379
GmbHR 1991, 101
LM § 43 GmbHG Nr. 17
NJW-RR 1991, 485
WM 1991, 281
ZIP 1991, 159

Nachweis des ungeklärten Verbleibs von Gesellschaftsmitteln

BGH, Urteil vom 26.11.1990 - Aktenzeichen II ZR 223/89

DRsp Nr. 1992/916

Nachweis des ungeklärten Verbleibs von Gesellschaftsmitteln

»Ist der Verbleib von Gesellschaftsmitteln, die der Geschäftsführer einer GmbH für diese eingenommen hat, aufgrund nicht ordnungsgemäßer, von ihm zu verantwortender Buch- und Kassenführung für die Gesellschaft nicht mehr klärbar, so ist es, auch wenn sich aus den Büchern kein Kassenfehlbestand ergibt, Sache des Geschäftsführers nachzuweisen, daß er diese Mittel pflichtgemäß an die Gesellschaft abgeführt hat (Ergänzung zu BGH, WM 1985, 1293 [hier: II (220) 296 c]).«

Normenkette:

GmbHG § 43 ;

Tatbestand:

Der Kläger war von 1976 bis 1986 für die Beklagte in der Verwaltung der Stadthalle W. tätig, und zwar zunächst unmittelbar als ihr Angestellter, später nach Gründung einer Betriebs-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter die Beklagte war, als Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Das Dienstverhältnis ist durch Kündigung seitens der Beklagten mit Wirkung zum 30. Juni 1986 beendet worden, nachdem die Beklagte die Bestellung des Klägers schon im Februar 1986 mit sofortiger Wirkung widerrufen hatte.