Der Kläger war von 1976 bis 1986 für die Beklagte in der Verwaltung der Stadthalle W. tätig, und zwar zunächst unmittelbar als ihr Angestellter, später nach Gründung einer Betriebs-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter die Beklagte war, als Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Das Dienstverhältnis ist durch Kündigung seitens der Beklagten mit Wirkung zum 30. Juni 1986 beendet worden, nachdem die Beklagte die Bestellung des Klägers schon im Februar 1986 mit sofortiger Wirkung widerrufen hatte.
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