BFH - Urteil vom 14.01.1998
II R 9/97
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 12 ;
Fundstellen:
BB 1998, 732
BFHE 185, 117
BStBl II 1998, 371
DB 1998, 1215
ZEV 1998, 152
Vorinstanzen:
FG Köln,

Neue Tatsachen bei der Erbschaftsteuer

BFH, Urteil vom 14.01.1998 - Aktenzeichen II R 9/97

DRsp Nr. 1998/4736

Neue Tatsachen bei der Erbschaftsteuer

»Für die Frage, ob dem Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer-FA Tatsachen, die zu einer höheren Bewertung eines steuerpflichtigen Erwerbs von Bedeutung sind, nachträglich bekanntgeworden sind i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977, kommt es grundsätzlich allein auf die Kenntnis dieses FA an. Ermittelt das Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer-FA den Wert einer Beteiligung an einer Personengesellschaft allein dadurch, daß es diesen aus einem von einem anderem FA (Betriebs-FA) festgestellten Bescheid über den Wert des Betriebsvermögens der Gesellschaft auf einen vorangegangenen Bewertungsstichtag ableitet, so macht es sich damit die diesem zugrundeliegenden Kenntnisse des Betriebs-FA zu eigen. Für die Frage, ob eine Tatsache dem Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer-FA nachträglich bekanntgeworden ist i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977, sind deshalb bei einer derartigen Fallgestaltung die Kenntnisse des Betriebs-FA (mit) zu berücksichtigen.«

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 12 ;

Gründe:

I.