LAG Bremen - Urteil vom 26.08.2004
3 Sa 80/04; 3 Sa 81/04
Normen:
BGB § 613a ;
Fundstellen:
LAGReport 2004, 361
Vorinstanzen:
ArbG Bremerhaven - 1 Ca 693/03 und 1 Ca 697/03 - 18.03.2004,

Nichtigkeit eines dreiseitigen Auflösungsvertrages mit Übergang in Beschäftigungsgesellschaft

LAG Bremen, Urteil vom 26.08.2004 - Aktenzeichen 3 Sa 80/04; 3 Sa 81/04

DRsp Nr. 2004/16640

Nichtigkeit eines dreiseitigen Auflösungsvertrages mit Übergang in Beschäftigungsgesellschaft

»Zu den Voraussetzungen unter denen ein sogenannter "Dreiseitiger Vertrag", mit dem die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses und der Übergang in eine Beschäftigungsgesellschaft vereinbart wird, wegen Umgehung des § 613a BGB nichtig ist (Abgrenzung und zugleich Kritik an der Entscheidung des BAG vom 10.12.1998 - AP Nr. 185 zu § 613a BGB -).«

Normenkette:

BGB § 613a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) gemäß § 613a von der Beklagten zu 1) erster Instanz (zukünftig: Beklagte zu 1) auf die Beklagte zu 2) erster in Instanz und Berufungsklägerin (zukünftig: Beklagte zu 2) übergegangen ist oder ob das Arbeitsverhältnis zu der Beklagten zu 1) durch den Dreiseitigen Vertrag, der zwischen der Beklagten zu 1), der B. B. - und Q. B. GmbH und den jeweiligen Klägern abgeschlossen wurde, beendet wurde, so dass ein Betriebsübergang nicht mehr stattfinden konnte.

Die Beklagte zu 1) betrieb in B. bis zum 31.08.2003, ein eingeführtes 4-Sterne-Hotel mit einem Restaurantbetrieb. Bei ihr waren 34 Mitarbeiter und neun Auszubildende beschäftigt.

Eigentümerin der Hotelimmobilie war die N. H. N. KG sowie Frau U. N. .