BFH - Beschluss vom 25.09.2018
I B 49/16
Normen:
FGO § 60 Abs. 3; KStG § 27 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 288
GmbHR 2019, 365
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 07.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1323/14

Notwendigkeit der Beiladung der Gesellschafter zu einem Verfahren betreffend die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos einer Kapitalgesellschaft

BFH, Beschluss vom 25.09.2018 - Aktenzeichen I B 49/16

DRsp Nr. 2019/2543

Notwendigkeit der Beiladung der Gesellschafter zu einem Verfahren betreffend die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos einer Kapitalgesellschaft

NV: Klagt die Kapitalgesellschaft gegen die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos, sind die Gesellschafter zu diesem Verfahren nicht notwendig beizuladen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 7. April 2016 10 K 1323/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 60 Abs. 3; KStG § 27 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist die Rechtsnachfolgerin einer GmbH. Einer ihrer Gesellschafter, E, hatte den Auftrag erhalten, bei der Veräußerung von Anteilen an der A–Gruppe provisionspflichtig für die Veräußererseite als Vermittler tätig zu werden. Zwischen der GmbH und den Gesellschaftern der A–Gruppe kam ebenfalls ein weitgehend inhaltsgleicher Vermittlungsvertrag zustande. Geplant war zunächst, dass die GmbH die A–Anteile selbst übernimmt. Dazu kam es nicht. Die Anteile an der A–Gruppe wurden später an die B GmbH veräußert und die GmbH vereinnahmte erhebliche Vermittlungsprovisionen.