BFH - Beschluss vom 29.01.2004
IV B 95/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 949
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 06.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen I 1293/99

NZB: grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 29.01.2004 - Aktenzeichen IV B 95/02

DRsp Nr. 2004/5942

NZB: grundsätzliche Bedeutung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Liegen zu einem Problemkreis bereits Entscheidungen des BFH vor, ist insb. auszuführen, welche neuen Gesichtspunkte zu der aufgezeigten Rechtsfrage vorgebracht werden, die der BFH noch nicht geprüft hat.3. Eine fehlerhafte Beweiswürdigung ist ein materiell-rechtlicher Fehler und kein Mangel, der zur Zulassung der Revision führt. Das trifft auch auf eine fehlerhafte Auslegung von Verträgen zu.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, hat binnen der gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verlängerten Frist zur Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO für die Zulassung der Revision nicht dargelegt.