Öffentlicher Glaube des Handelsregisters in bezug auf die Erbringung von Kommanditeinlagen
BGH, Urteil vom 29.06.1981 - Aktenzeichen II ZR 142/80
DRsp Nr. 1996/14381
Öffentlicher Glaube des Handelsregisters in bezug auf die Erbringung von Kommanditeinlagen
a. Die Tatsache, ob und auf welche Weise Kommandit-Einlagen erbracht worden sind, ist im Handelsregister weder eintragungsbedürftig noch auch nur eintragungsfähig; der Inhalt des Handelsregisters kann deshalb niemals den Anschein erwecken, auf eine eingetragene Haftungssumme sei noch eine (in Wahrheit bereits erbrachte) Leistung zu erbringen.b. Wird ein Kommanditanteil, auf dessen Haftungssumme die Einlage tatsächlich erbracht worden ist, abgetreten, haftet der Erwerber den Gesellschaftsgläubigern auch dann nicht, wenn im Handelsregister kein auf die Rechtsnachfolge hinweisender Vermerk eingetragen ist
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" abrufen.
Testen Sie "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.