BFH - Urteil vom 16.07.2003
X R 37/99
Normen:
AO (1977) § 129 S. 1 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2003, 2447
BB 2003, 2498
BFH/NV 2003, 1622
BFHE 203, 14
DB 2003, 2422
DStR 2003, 2068
NVwZ-RR 2004, 529
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 31.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 64/98

Offenbare Unrichtigkeit bei nicht beachtetem Grundlagenbescheid

BFH, Urteil vom 16.07.2003 - Aktenzeichen X R 37/99

DRsp Nr. 2003/13659

Offenbare Unrichtigkeit bei nicht beachtetem Grundlagenbescheid

»Beachtet das FA beim Erlass eines Steuerbescheids einen bei ihm bereits vorliegenden Grundlagenbescheid nur versehentlich nicht, so führt dies zu einer offenbaren Unrichtigkeit (Abweichung vom BFH-Urteil vom 14. Juni 1991 III R 64/89, BFHE 165, 438, BStBl II 1992, 52).«

Normenkette:

AO (1977) § 129 S. 1 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Testamentsvollstrecker für den Nachlass der am 20. September 1992 verstorbenen Frau G, die als Einzelunternehmerin einen ...betrieb führte. Daneben war sie mitunternehmerisch an der V-KG sowie an der W-KG beteiligt.

Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 1991 ging am 8. Dezember 1992 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) ein. Entsprechend den Angaben in der Steuererklärung setzte er die Einkommensteuer für das Jahr 1991 auf 500 000 DM fest und gab den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) stehenden Steuerbescheid vom 18. Mai 1993 dem Kläger als Testamentsvollstrecker über den Nachlass der Frau G bekannt.