OLG Celle - Beschluß vom 19.11.1998
9 W 150/98
Fundstellen:
GmbHR 1999, 412
NJW-RR 1999, 543
OLGReport-Celle 1999, 58
Vorinstanzen:
AG Buxtehude, - Vorinstanzaktenzeichen 1 AR 97/98
LG Stade, vom 01.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 5/98

OLG Celle - Beschluß vom 19.11.1998 (9 W 150/98) - DRsp Nr. 1999/4155

OLG Celle, Beschluß vom 19.11.1998 - Aktenzeichen 9 W 150/98

DRsp Nr. 1999/4155

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die neue Firma der Antragstellerin - ... - ist weder mit § 17 Abs. 1 noch mit § 18 Abs. 1 HGB vereinbar. Darauf haben bereits der Registerrichter und die Kammer für Handelssachen hingewiesen. Beide Bestimmungen gelten über § 6 HGB, wonach die in Betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung finden, für die Antragstellerin.

Auch nach der am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Neuregelung des Firmenbildungsrechts hat die Firma gemäß § 17 Abs. 1 HGB eine Namensfunktion. Dieser Funktion wird aber nur eine Kennzeichnung gerecht, die als wörtliche Bezeichnung der Individualisierung einer Person oder eines Gegenstandes durch die Sprache dient. Dazu gehört grundsätzlich auch, dass der Name aussprechbar ist und durch die klangliche Wirkung eine bestimmte Vorstellung von dem Objekt seiner Benennung hervorruft (zuletzt Müther, GmbHR 1998, 1058, 1059 m.w.N.). Eine Buchstabenzusammenstellung, die lautlich nicht ausgeschrieben ist und die kein aussprechbares (und sei es auch Phantasie-)Wort ergibt, wird vom Verkehr nicht als Name gewertet (Kögel, BB 1998, 1645, 1646; Schwerdtner in MünchKomm, BGB, 3. Aufl., § 12 Rdn. 46 m.w.N.). So liegt der Fall aber hier, denn im Vordergrund der neuen Firma steht ganz die bloße Buchstabenfolge.