Die Beschwerde ist unbegründet.
Die neue Firma der Antragstellerin - ... - ist weder mit § 17 Abs. 1 noch mit § 18 Abs. 1 HGB vereinbar. Darauf haben bereits der Registerrichter und die Kammer für Handelssachen hingewiesen. Beide Bestimmungen gelten über § 6 HGB, wonach die in Betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung finden, für die Antragstellerin.
Auch nach der am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Neuregelung des Firmenbildungsrechts hat die Firma gemäß § 17 Abs. 1 HGB eine Namensfunktion. Dieser Funktion wird aber nur eine Kennzeichnung gerecht, die als wörtliche Bezeichnung der Individualisierung einer Person oder eines Gegenstandes durch die Sprache dient. Dazu gehört grundsätzlich auch, dass der Name aussprechbar ist und durch die klangliche Wirkung eine bestimmte Vorstellung von dem Objekt seiner Benennung hervorruft (zuletzt Müther, GmbHR 1998,
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