FG Hessen - Urteil vom 20.07.2015
6 K 2429/11
Normen:
UStG § 3a Abs. 2; RL 2006/112/EG Art. 44;
Fundstellen:
DStR 2016, 10
DStRE 2017, 303

Ort der sonstigen Leistung bei Vermittlung von Sportwetten

FG Hessen, Urteil vom 20.07.2015 - Aktenzeichen 6 K 2429/11

DRsp Nr. 2015/20079

Ort der sonstigen Leistung bei Vermittlung von Sportwetten

Die Vermittlung von Sportwetten wird vom Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Leistungsempfängers aus ausgeübt; das ist dort, wo über die Annahme der Werte zu bestimmten Konditionen entschieden und das Ergebnis an den Werftkunden übermittelt wird. Die Wettannahmestellen, selbst wenn es sich um feste Niederlassungen handelt, erbringen durch die Erfassung der Daten von Wette und Wettkunden sowie den Einzug der Wetteinsätze und die Aushändigung der Wettscheine oder die Auszahlung der Gewinne lediglich Nebenleistung zur Vermittlung.

Normenkette:

UStG § 3a Abs. 2; RL 2006/112/EG Art. 44;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob Umsätze der Klägerin aus der Vermittlung von Sportwetten im Inland steuerbar sind.