BFH - Urteil vom 20.10.2004
I R 11/03
Normen:
KStG § 8 Abs. 1 § 13 Abs. 2 ; EStG §§ 3c 5 Abs. 1 S. 1 ; HGB § 240 Abs. 1, 2 § 242 Abs. 1 § 246 Abs. 1 § 249 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 397 ; II. WoBauG § 88 ;
Fundstellen:
BB 2005, 313
BB 2005, 545
BFH/NV 2005, 428
BStBl II 2005, 581
DB 2005, 259
DStR 2005, 186
GmbHR 2004, 303
ZIP 2005, 492
ZfIR 2005, 299
Vorinstanzen:
FG Berlin - 6 K 6447/00 - 18.12.2002 (EFG 2003, 680),

Passivierung bei Rangrücktritt und so genannter haftungsloser Darlehen - Einnahmen i.S. des § 3c EstG

BFH, Urteil vom 20.10.2004 - Aktenzeichen I R 11/03

DRsp Nr. 2005/1405

Passivierung bei Rangrücktritt und so genannter "haftungsloser" Darlehen - Einnahmen i.S. des § 3c EstG

»1. Der Rangrücktritt eines Darlehensgläubigers lässt das Erfordernis zur Passivierung der Darlehensverbindlichkeit regelmäßig unberührt. "Haftungslose" Darlehen sind hingegen nicht zu passivieren. 2. Einnahmen i.S. des § 3c EStG liegen bei Darlehensaufnahmen regelmäßig nicht vor.«

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 1 § 13 Abs. 2 ; EStG §§ 3c 5 Abs. 1 S. 1 ; HGB § 240 Abs. 1, 2 § 242 Abs. 1 § 246 Abs. 1 § 249 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 397 ; II. WoBauG § 88 ;

Gründe:

I. Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Wohnungsbaugesellschaft mbH. Gegenstand des Unternehmens ist die Vermietung eigener und fremder Wohnungen, die Mieterbetreuung, die Sanierung und der Verkauf von Immobilien sowie der Erwerb von Grundstücken; außerdem ist die Klägerin an verschiedenen Kapitalgesellschaften mit ähnlichen Geschäftsfeldern beteiligt. Nachdem die Klägerin ursprünglich als gemeinnütziges Wohnungsbauunternehmen anerkannt und u.a. nach § 5 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) und § 3 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) steuerbefreit war, wurde ihre Steuerbefreiung durch das Steuerreformgesetz 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBl I 1988, 1093) mit Wirkung vom 1. Januar 1990 aufgehoben.