FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 21.06.2006
5 K 193/03
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Pensionszusage bei neu gegründeter Kapitalgesellschaft

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 21.06.2006 - Aktenzeichen 5 K 193/03

DRsp Nr. 2006/24636

Pensionszusage bei neu gegründeter Kapitalgesellschaft

1. Bei einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft wird ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter ihrem Geschäftsführer eine Pension erst dann zusagen, wenn er die Leistungsfähigkeit des neu bestellten Geschäftsführers ebenso wie die künftige wirtschaftliche Entwicklung und damit die künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft zuverlässig abzuschätzen vermag. 2. Nur bei solchen Unternehmen, die aus eigener Erfahrung Kenntnisse über die Befähigung des Geschäftsleiters haben und die Ertragserwartungen aufgrund ihrer bisherigen unternehmerischen Tätigkeit hinreichend deutlich abschätzen können, entfällt das Erfordernis einer Probezeit für den Geschäftsführer.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Gewährung einer Pensionszusage eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt.

Die Klägerin wurde mit notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag vom 24.9.1999 gegründet. Gegenstand der Klägerin ist die Organisations- und Abrechnungsabwicklung von Firmen, insbesondere Zahnarztpraxen. Das Stammkapital der Klägerin beträgt 25.000 EUR; es wurde von Frau E in Höhe von 12.400 EUR und zwei weiteren Gesellschaftern übernommen.