BFH - Beschluss vom 09.06.2004
IV B 167/03
Normen:
EStG § 16 Abs. 2 § 18 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1526
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 04.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 4022/01

PersG: Ausscheiden eines Gesellschafters - Mehrgewinne nach Betriebsprüfung

BFH, Beschluss vom 09.06.2004 - Aktenzeichen IV B 167/03

DRsp Nr. 2004/14036

PersG: Ausscheiden eines Gesellschafters - Mehrgewinne nach Betriebsprüfung

1. Scheidet ein Gesellschafter aus einer GbR aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen kraft Gesetzes den verbleibenden Gesellschaftern zu. Steuerlich ist hierin eine Veräußerung des Gesellschaftsanteils an die verbleibenden Gesellschafter zu sehen.2. Werden nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters einer PersG durch eine Betriebsprüfung Mehrgewinne festgestellt, die dem Gesellschafter anteilig zugerechnet werden, so erhöht sich hierdurch nicht zwangsläufig sein Kapitalkonto.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 2 § 18 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist mit Wirkung vom 31. Oktober 1998 aus der Anwaltssozietät (GbR), der er bisher angehörte, ausgeschieden. Die Sozietät ermittelte ihre Gewinne nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

In einer zwischen den früheren Sozien getroffenen Absprache vom 7. März 2000 ist unter II. u.a. Folgendes vereinbart: