Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist mit Wirkung vom 31. Oktober 1998 aus der Anwaltssozietät (GbR), der er bisher angehörte, ausgeschieden. Die Sozietät ermittelte ihre Gewinne nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
In einer zwischen den früheren Sozien getroffenen Absprache vom 7. März 2000 ist unter II. u.a. Folgendes vereinbart:
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