LAG Niedersachsen - Urteil vom 17.07.2006
8 Sa 174/06
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 § 613 a ; GmbHG § 7 § 11 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hildesheim - 2 Ca 337/05 - 06.12.2005,

Persönliche Geschäftsführerhaftung bei Betriebsübergang durch wirtschaftliche Neugründung unter Verwendung einer Vorrats-GmbH

LAG Niedersachsen, Urteil vom 17.07.2006 - Aktenzeichen 8 Sa 174/06

DRsp Nr. 2007/1071

Persönliche Geschäftsführerhaftung bei Betriebsübergang durch wirtschaftliche Neugründung unter Verwendung einer Vorrats-GmbH

»1. Bei der Beurteilung, ob ein Betriebsübergang vorliegt, sind auch solche Gebäude, Maschinen, Werkzeuge oder Einrichtungsgegenstände als sächliche Betriebsmittel zuzurechnen, die nicht im Eigentum des Betriebsinhabers stehen, sondern die dieser zur Erfüllung seiner Betriebszwecke einsetzen kann. Maßgeblich ist die Weiterführung der Geschäftstätigkeit durch diejenige Person, die sich für den Betrieb als Inhaber "verantwortlich" zeichnet.2. Betriebsinhaber ist die Person, die den Betrieb im eigenen Namen führt. Dabei ist es unerheblich, dass das zugrundeliegende Rechtsgeschäft unwirksam ist und der Gewinn an einen anderen abgeführt wird. Die wirtschaftliche Leitung sagt nichts über die Betriebsinhaberschaft aus. Betriebsinhaber ist derjenige, der den Betrieb in eigenem Namen und nach außen hin erkennbar führt.3. Das Fehlen einer eigenwirtschaftlichen Nutzung der überlassenen Betriebsmittel steht auch dann nicht entgegen, wenn das Eigentum an den Betriebsmitteln bis zuletzt bei dem Insolvenzverwalter verbleibt.