BFH - Urteil vom 15.04.2010
V R 10/08
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 12 S. 1; RL 388/77/EWG ;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 30.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3412/06

Personalgestellung durch Gesellschafter als Teil des Entgelts für die durch die Gesellschaft erbrachte Leistung; Erbringung einer der Steuer unterliegenden Leistung durch einen Unternehmer; Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz durch die Steuerbarkeit von Tauschvorgängen

BFH, Urteil vom 15.04.2010 - Aktenzeichen V R 10/08

DRsp Nr. 2010/11072

Personalgestellung durch Gesellschafter als Teil des Entgelts für die durch die Gesellschaft erbrachte Leistung; Erbringung einer der Steuer unterliegenden Leistung durch einen Unternehmer; Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz durch die Steuerbarkeit von Tauschvorgängen

1. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt für den Leistungsaustausch einen unmittelbaren, nicht aber einen inneren (synallagmatischen) Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt voraus. Dies gilt auch für Tausch und tauschähnliche Umsätze (§ 3 Abs. 12 UStG).2. Ein tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe liegt auch dann vor, wenn - eine Gesellschaft auf schuldrechtlicher Grundlage an ihre beiden Gesellschafter Leistungen gegen Entgelt erbringt und- ihr die beiden Gesellschafter in unmittelbarem Zusammenhang hiermit auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage Personal zur Verfügung stellen.3. Um eine Beistellung anstelle eines tauschähnlichen Umsatzes handelt es sich nur, wenn das vom jeweiligen Gesellschafter überlassene Personal ausschließlich für Zwecke der Leistungserbringung an den jeweiligen Gesellschafter verwendet wird.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 12 S. 1; RL 388/77/EWG ;

Gründe

I.