BFH - Beschluss vom 08.03.2005
IV B 73/03
Normen:
EStG § 16 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1531
Vorinstanzen:
FG München, vom 11.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2406/01

Praxisübertragung; Wahlrecht auf Zuflussversteuerung des Gewinns

BFH, Beschluss vom 08.03.2005 - Aktenzeichen IV B 73/03

DRsp Nr. 2005/9324

Praxisübertragung; Wahlrecht auf Zuflussversteuerung des Gewinns

Der BFH-Beschl. v. 12.5.1999 - IV B 52/98 (BFH/NV 1999, 1330) betr. volle Versteuerung des Gewinns im Jahr der (dortigen) Praxisübertragung ist nicht dahin zu verstehen, dass das Wahlrecht im Jahr der Veräußerung ausgeübt werden muss.

Normenkette:

EStG § 16 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Im Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) stritten die Beteiligten darüber, ob dem Gesellschafter der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) X das Wahlrecht auf Zuflussversteuerung eines Gewinns zusteht, soweit dieser aus der Veräußerung seines Mitunternehmeranteils an den Mitgesellschafter Y gegen wiederkehrende Bezüge herrührt. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) hat dies abgelehnt. Das FG hat der Klage stattgegeben (Urteil des FG München vom 11. Februar 2003 6 K 2406/01, juris).

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde, mit der das FA einen Verfahrensmangel rügt und die Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung begehrt.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Das FA hat die vom ihm geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Form vorgetragen.