(1) 1 Die Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 behandeln Zweifelsfragen und Auslegungsfragen von allgemeiner Bedeutung, um eine einheitliche Anwendung des Gewerbesteuerrechts durch die Verwaltungsbehörden sicherzustellen. 2 Sie geben außerdem zur Verwaltungsvereinfachung Anweisungen, wie in bestimmten Fällen verfahren werden soll. (2) 1 Die Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 treten an die Stelle der Gewerbesteuer-Richtlinien 1990 vom 21.08.1990 (BStBl I Sondernummer 2/1990). 2 Sie gelten, soweit sich aus ihnen nichts anderes ergibt, vom Erhebungszeitraum 1998 an. (3) Anordnungen, die mit den nachstehenden Richtlinien im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.
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