R 107 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 4 Nr. 20 UStG

R 107 UStR 2005 Orchester, Kammermusikensembles und Chöre

R 107 Orchester, Kammermusikensembles und Chöre

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Zu den Orchestern, Kammermusikensembles und Chören gehören alle Musiker- und Gesangsgruppen, die aus zwei oder mehr Mitwirkenden bestehen (vgl. BFH-Urteil vom 14.12.1995 - BStBl 1996 II S. 386). 2Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe n der 6. EG-Richtlinie ist dahin auszulegen, dass der Begriff der "anderen ... anerkannten Einrichtungen" als Einzelkünstler auftretende Solisten nicht ausschließt (vgl. EuGH-Urteil vom 3. 4. 2003 - BStBl II S. 679). 3 Auf die Art der Musik kommt es nicht an; auch Unterhaltungsmusik kann deshalb unter die Vorschrift fallen. 4Unter Konzerten sind Aufführungen von Musikstücken zu verstehen, bei denen Instrumente und/oder die menschliche Stimme eingesetzt werden (BFH-Urteil vom 26. 4. 1995 - BStBl II S. 519). (2)