R 108 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 4 Nr. 20 UStG

R 108 UStR 2005 Museen und Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst

R 108 Museen und Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Als Museen können auch Kunstausstellungen in Betracht kommen. 2 Hierbei muß es sich um Kunstsammlungen handeln, die ausgestellt und dadurch der Öffentlichkeit zum Betrachten und zu den damit verbundenen kulturellen und bildenden Zwecken zugänglich gemacht werden. 3 Kunstausstellungen, die Verkaufszwecken dienen und damit gewerbliche Ziele verfolgen, können demgegenüber nicht als Museen angesehen werden. 4 Verkäufe von sehr untergeordneter Bedeutung beeinträchtigen die Eigenschaft der Kunstausstellung als Kunstsammlung dagegen nicht. (2)