(1) 1 Zoologische Gärten im Sinne der Befreiungsvorschrift sind auch Aquarien und Terrarien. 2 Sogenannte Vergnügungsparks sind keine begünstigten Einrichtungen; das gilt auch für Delphinarien, die auf dem Gelände zoologischer Gärten von anderen Unternehmern in eigener Regie betrieben werden (BFH-Urteil vom 20.04.1988 - BStBl II S. 796). (2) 1 Die Umsätze der zoologischen Gärten und Tierparks sind unter der Voraussetzung steuerfrei, daß es sich um typische Leistungen der bezeichneten Einrichtungen handelt. 2 Als typisch sind insbesondere folgende Umsätze anzusehen: 1. Zurschaustellung von Tieren; 2. Erteilung der Erlaubnis zum Fotografieren; 3. Verkauf von Ansichtskarten, Fotografien und Dias mit Zoo- und Tierparkmotiven; 4. Verkauf von Zoo- und Tierparkführern; 5. Verkauf von Tierfutter an die Besucher zum Füttern der zur Schau gestellten Tiere; 6. Verkauf von Tieren, wenn der Verkauf den Aufgaben der zoologischen Gärten und Tierparks dient oder mit dem Betrieb dieser Einrichtung zwangsläufig verbunden ist, z.B. Verkauf zum Zweck der Zurschaustellung in einem anderen zoologischen Garten oder Tierpark, Verkauf zum Zweck der Zucht oder Verkauf zum Zweck der Verjüngung des Tierbestandes. (3)
Testen Sie "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|