R 109 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 4 Nr. 20 UStG

R 109 UStR 2005 Zoologische Gärten und Tierparks

R 109 Zoologische Gärten und Tierparks

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Zoologische Gärten im Sinne der Befreiungsvorschrift sind auch Aquarien und Terrarien. 2 Sogenannte Vergnügungsparks sind keine begünstigten Einrichtungen; das gilt auch für Delphinarien, die auf dem Gelände zoologischer Gärten von anderen Unternehmern in eigener Regie betrieben werden (BFH-Urteil vom 20.04.1988 - BStBl II S. 796). (2) 1 Die Umsätze der zoologischen Gärten und Tierparks sind unter der Voraussetzung steuerfrei, daß es sich um typische Leistungen der bezeichneten Einrichtungen handelt. 2 Als typisch sind insbesondere folgende Umsätze anzusehen: 1. Zurschaustellung von Tieren; 2. Erteilung der Erlaubnis zum Fotografieren; 3. Verkauf von Ansichtskarten, Fotografien und Dias mit Zoo- und Tierparkmotiven; 4. Verkauf von Zoo- und Tierparkführern; 5. Verkauf von Tierfutter an die Besucher zum Füttern der zur Schau gestellten Tiere; 6. Verkauf von Tieren, wenn der Verkauf den Aufgaben der zoologischen Gärten und Tierparks dient oder mit dem Betrieb dieser Einrichtung zwangsläufig verbunden ist, z.B. Verkauf zum Zweck der Zurschaustellung in einem anderen zoologischen Garten oder Tierpark, Verkauf zum Zweck der Zucht oder Verkauf zum Zweck der Verjüngung des Tierbestandes. (3)