R 119 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 4 Nr. 25 UStG

R 119 UStR 2005 Leistungen im Rahmen der Jugendhilfe

R 119 Leistungen im Rahmen der Jugendhilfe

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) Die Abgrenzung des Kreises der begünstigten Träger richtet sich nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch. (2) 1 Die Umsätze der begünstigten Träger aus der Durchführung von Lehrgängen, Freizeiten, Zeltlagern, Fahrten, Treffen sowie aus Veranstaltungen, die dem Sport oder der Erholung dienen, sind nur steuerfrei, wenn sie den Jugendlichen (das sind im Sinne des Gesetzes Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres) oder Mitarbeitern in der Jugendhilfe unmittelbar zugute kommen. 2 Die Jugendlichen oder Mitarbeiter brauchen dabei nicht Vertragspartner der begünstigten Träger zu sein. 3 Die Vereinbarungen über die Teilnahme von Jugendlichen an Veranstaltungen der oben genannten Art können auch zwischen den begünstigten Trägern und Dritten, z.B. Industrieunternehmen, getroffen werden (vgl. Abschnitt 117 Abs. 2). 4 Die begünstigten Träger sind auch mit Umsätzen steuerfrei, die sie bei den im Rahmen ihres Aufgabenkreises durchgeführten Jugendtanzveranstaltungen erzielen. (3)