R 121 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 4 Nr. 27 UStG

R 121 UStR 2005 Gestellung von Mitgliedern geistlicher Genossenschaften und Angehörigen von Mutterhäusern

R 121 Gestellung von Mitgliedern geistlicher Genossenschaften und Angehörigen von Mutterhäusern

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Die Steuerbefreiung kommt nur für die Gestellung von Mitgliedern oder Angehörigen der genannten Einrichtungen in Betracht. 2 Für die Gestellung von Personen, die lediglich Arbeitnehmer dieser Einrichtungen sind, kann die Steuerbefreiung nicht in Anspruch genommen werden. (2)