R 131 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 6 UStG (§ 8 bis § 17 UStDV)

R 131 UStR 2005 Ausfuhrnachweis (Allgemeines)

R 131 Ausfuhrnachweis (Allgemeines)

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Der Ausfuhrnachweis ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung (BFH-Urteil vom 28.02.1980 - BStBl II S. 415). 2 Die Vorlage der Belege reicht jedoch für die Annahme einer Ausfuhrlieferung nicht in jedem Fall aus. 3 Die geforderten Unterlagen bilden nur die Grundlage einer sachlichen Prüfung auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben (BFH-Urteil vom 14.12.1994 - BStBl 1995 II S. 515). 4 Für die Führung des Ausfuhrnachweises hat der Unternehmer in jedem Falle die Grundsätze des § 8 UStDV zu beachten (Mußvorschrift). Für die Form und den Inhalt des Ausfuhrnachweises enthalten die § 9 bis § 11 UStDV Sollvorschriften. 5 Der Unternehmer kann den Ausfuhrnachweis auch abweichend von den Sollvorschriften führen. (2) 1 Die Angaben in den Belegen für den Ausfuhrnachweis müssen im Geltungsbereich der UStDV nachprüfbar sein. 2 Es genügt, wenn der Aussteller der Belege die Geschäftsunterlagen, auf denen die Angaben in den Belegen beruhen, dem Finanzamt auf Verlangen im Geltungsbereich der UStDV vorlegt. 3 Die Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f UStDV bleibt unberührt. 4 Die Ausfuhrbelege müssen sich im Besitz des Unternehmers befinden. 5 Sie sind nach § 147 Abs. 3 Satz 1 AO zehn Jahre aufzubewahren. 6 Diese Aufbewahrungsfrist kann sich nach § 147 Abs. 3 Satz 3 AO verlängern. (3)