(1) 1 Die Befreiungstatbestände in § 7 Abs. 1 UStG entsprechen den drei Befreiungstatbeständen bei der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen in § 6 Abs. 1 UStG. 2 Die Ausführungen in Abschnitt 128 Abs. 1 bis 3 gelten deshalb entsprechend. (2) 1 Voraussetzung für die Steuerbefreiung bei jedem der Befreiungstatbestände ist, daß der Auftraggeber den zu bearbeitenden oder zu verarbeitenden Gegenstand zum Zwecke der Bearbeitung oder Verarbeitung in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt oder zu diesem Zweck in diesem Gebiet erworben hat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 UStG). 2 Die Bearbeitung oder Verarbeitung braucht nicht der ausschließliche Zweck für die Einfuhr oder für den Erwerb zu sein. 3 Die Absicht, den Gegenstand bearbeiten oder verarbeiten zu lassen, muß jedoch bei dem Auftraggeber bereits zum Zeitpunkt der Einfuhr oder des Erwerbs bestehen. 4 Eine Einfuhr durch den Auftraggeber liegt auch dann vor, wenn dieser den zu bearbeitenden oder zu verarbeitenden Gegenstand von dem Unternehmer im Drittlandsgebiet abholen läßt. (3) 1 Die Voraussetzung der Einfuhr eines Gegenstandes zum Zwecke seiner Bearbeitung oder Verarbeitung ist insbesondere in den folgenden Fällen als erfüllt anzusehen: 1. Wegen des in den Fällen 1 bis 3 zu führenden buchmäßigen Nachweises wird auf Abschnitt 143 Abs. 2 hingewiesen.
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