R 145 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 8 UStG (§ 18 UStDV)

R 145 UStR 2005 Umsätze für die Seeschiffahrt

R 145 Umsätze für die Seeschiffahrt

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1 UStG ist nicht davon abhängig, daß die Umsätze an Unternehmer der Seeschiffahrt oder an die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger bewirkt werden. 2 Sie kann sich auf Umsätze auf den vorhergehenden Stufen, z.B. auf Lieferungen von Seeschiffen an Zwischenhändler im Reihengeschäft, erstrecken. 3 Auch in diesen Fällen muß jedoch die für die Befreiung erforderliche Zweckbestimmung zum Zeitpunkt der Lieferung eindeutig gegeben sein. (2) 1 Absatz 1 gilt nicht für die in § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 UStG genannten Versorgungslieferungen. 2 Die Steuerbefreiung kommt in diesen Fällen nur in Betracht, wenn die Lieferungen unmittelbar an Betreiber von Schiffen bewirkt werden, die diese Gegenstände zur Versorgung verwenden. 3 Umsätze auf den vorhergehenden Stufen sind hiernach nicht befreit (EuGH-Urteil vom 26.06.1990 - ABl. EG 1990 Nr. C 179 S. 5). (3)