R 158 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 10 UStG (§ 25 UStDV)

R 158 UStR 2005 Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5

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R 158 UStR 2005 Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG)

R 158 Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG)

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Die Mindestbemessungsgrundlage gilt nur für folgende Umsätze: 1. Umsätze der in § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG genannten Vereinigungen an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder und Teilhaber oder diesen nahestehende Personen (vgl. die Beispiele 1 und 2); 2. Umsätze von Einzelunternehmern an ihnen nahestehende Personen; 3. Als "nahestehende Personen" sind Angehörige im Sinne des § sowie andere Personen und Gesellschaften anzusehen, zu denen ein Anteilseigner, Gesellschafter usw. eine enge rechtliche, wirtschaftliche oder persönliche Beziehung hat. Ist das für die genannten Umsätze entrichtete Entgelt niedriger als die nach § Abs. in Betracht kommenden Werte oder Kosten für gleichartige unentgeltliche Leistungen, sind als Bemessungsgrundlage die Werte oder Kosten nach § Abs. anzusetzen(vgl. Abschnitt 155). Dies gilt nicht, wenn das vereinbarte niedrigere Entgelt marktüblich ist (vgl. EuGH-Urteil vom 29.05.1997 - BStBl II S. 841 - und BFH-Urteil vom 08.10.1997 - BStBl II S. 840). Übersteigen sowohl das marktübliche Entgelt als auch die Kosten nach § Absatz das vereinbarte Entgelt, sind als Bemessungsgrundlage die Kosten nach § Absatz anzusetzen.