R 16 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 2 UStG

R 16 UStR 2005 Unternehmer

R 16 Unternehmer

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

Allgemeines (1) 1 Natürliche und juristische Personen sowie Personenzusammenschlüsse können Unternehmer sein. 2 Unternehmer ist jedes selbständig tätige Wirtschaftsgebilde, das nachhaltig Leistungen gegen Entgelt ausführt (vgl.BFH-Urteil vom 04.07.1956 - BStBl III S. 275) oder die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine unternehmerische Tätigkeit gegen Entgelt und selbständig auszuüben und erste Investitionsausgaben für diesen Zweck tätigt (vgl. BFH-Urteile vom 22. 2. 2001 - BStBl 2003 II S. 426 und vom 8. 3. 2001 - BStBl 2003 II S. 430). 3 Dabei kommt es weder auf die Rechtsform noch auf die Rechtsfähigkeit des Leistenden an (vgl. BFH-Urteil vom 21.04.1994 - BStBl II S. 671). 4Auch eine Personenvereinigung, die nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird, kann mit der entgeltlichen Überlassung von Gemeinschaftsanlagen unternehmerisch tätig sein (BFH-Urteil vom 28. 11. 2002 - BStBl 2003 II S. 443). 7 Ob der Erwerber eines Miteigentumsanteils eines vermieteten Grundstücks Unternehmer ist oder nicht, hängt von der Art der Überlassung seines Miteigentumsanteils an die Gemeinschaft ab. 8 Die zivilrechtliche Stellung als Mitvermieter ist für die Unternehmereigenschaft allein nicht ausreichend (vgl. BFH-Urteil vom 27.06.1995 - BStBl II S. 915). Gesellschaften und Gemeinschaften (2)