R 170 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG

R 170 UStR 2005 Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen sowie deren Zusammenschlüsse

R 170 Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen sowie deren Zusammenschlüsse

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

Allgemeines (1) Zu § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG 1 Begünstigt nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG sind die Leistungen der Körperschaften, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der § 51 bis § 68 AO verfolgen. 2 Die abgabenrechtlichen Vorschriften gelten auch für Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. 3 Es ist nicht erforderlich, daß der gesamte unternehmerische Bereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gemeinnützigen Zwecken dient. 4 Wenn bereits für andere Steuern (vgl. z.B. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) darüber entschieden ist, ob und gegebenenfalls in welchen Bereichen das Unternehmen steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, so ist von dieser Entscheidung im allgemeinen auch für Zwecke der Umsatzsteuer auszugehen. 5 Ist diese Frage für andere Steuern nicht entschieden worden, so sind die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG besonders zu prüfen. 6 Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Absatz 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG kommt nicht nur für entgeltliche Leistungen der begünstigten Körperschaften in Betracht, sondern auch für unentgeltliche Wertabgaben an den eigenen nichtunternehmerischen Bereich (vgl. Abschnitt 24a Absatz 3 Satz 3). (2)