(1) 1 Für die Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsstelle kann der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b UStG nur dann in Betracht kommen, wenn es sich bei den Beförderungen verkehrsrechtlich um Beförderungen im genehmigten Linienverkehr handelt (vgl. Abschnitt 173 Abs. 5 bis 7). 2 Bei den in Abschnitt 173 Abs. 6 Satz 5 bezeichneten Beförderungen ist aufgrund der Freistellung keine personenbeförderungsrechtliche Genehmigung erforderlich, Gleichwohl sind diese Beförderungen umsatzsteuerrechtlich wie Beförderungen im genehmigten Linienverkehr zu behandeln (vgl. BFH-Urteil vom 11.03.1988 - BStBl II S. 651). 3 Im Zweifel ist eine Stellungnahme der für die Erteilung der Genehmigung zuständigen Verkehrsbehörde einzuholen. 4 Zur genehmigungsfreien Sonderform des Linienverkehrs im Sinne der
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