R 175 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b UStG

R 175 UStR 2005 Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsstelle

R 175 Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsstelle

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Für die Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsstelle kann der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b UStG nur dann in Betracht kommen, wenn es sich bei den Beförderungen verkehrsrechtlich um Beförderungen im genehmigten Linienverkehr handelt (vgl. Abschnitt 173 Abs. 5 bis 7). 2 Bei den in Abschnitt 173 Abs. 6 Satz 5 bezeichneten Beförderungen ist aufgrund der Freistellung keine personenbeförderungsrechtliche Genehmigung erforderlich, Gleichwohl sind diese Beförderungen umsatzsteuerrechtlich wie Beförderungen im genehmigten Linienverkehr zu behandeln (vgl. BFH-Urteil vom 11.03.1988 - BStBl II S. 651). 3 Im Zweifel ist eine Stellungnahme der für die Erteilung der Genehmigung zuständigen Verkehrsbehörde einzuholen. 4 Zur genehmigungsfreien Sonderform des Linienverkehrs im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 vom 16.03.1992 vgl. Abschnitt 173 Abs. 6 Satz 7 ff. (2) In den Fällen, in denen der Arbeitgeber selbst seine Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstelle befördert, muß er in eigener Person die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen erfüllen, wenn er für die Beförderung den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b UStG in Anspruch nehmen will. (3)