R 178 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 13 UStG

R 178 UStR 2005 Sollversteuerung in der Bauwirtschaft

R 178 Sollversteuerung in der Bauwirtschaft

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

1Die Bauwirtschaft führt Werklieferungen und Werkleistungen auf dem Grund und Boden der Auftraggeber im allgemeinen nicht in Teilleistungen (vgl. Abschnitt 180), sondern als einheitliche Leistungen aus. 2Diese Leistungen sind ausgeführt: 1. Die in der Bauwirtschaft regelmäßig vor Ausführung der Leistung vereinnahmten Vorauszahlungen, Abschlagszahlungen usw. führen jedoch nach § Abs. Nr. Buchstabe a Satz 4 (vgl. Abschnitt 181) zu einer früheren Entstehung der Steuer. Wird über die bereits erbrachten Bauleistungen erst einige Zeit nach Ausführung der Leistungen abgerechnet, so ist das Entgelt - sofern es noch nicht feststeht - sachgerecht zu schätzen, z.B. anhand des Angebots (vgl. auch BMF-Schreiben vom 13. 7. 2004 - BStBl I S. 628 ).