(1) Bei der schenkungsteuerlichen Behandlung von Leistungen an eine Kapitalgesellschaft ist zu unterscheiden zwischen Leistungen eines Gesellschafters an die Gesellschaft (> Absatz 2 und 3) und Leistungen eines Dritten an eine Gesellschaft (> Absatz 4). (2) 1 Leistungen eines Gesellschafters an die Gesellschaft sind keine freigebigen Zuwendungen an die Gesellschaft. 2 Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die Freigebigkeit der Zuwendung bereits dann ausgeschlossen, wenn die Zuwendung in rechtlichem Zusammenhang mit einem Gesellschaftszweck steht. 3 Beabsichtigt der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, deren Vermögen durch eine Zuwendung zu erhöhen, dient diese Leistung dem Gesellschaftszweck und hat ihren Rechtsgrund in der allgemeinen mitgliedschaftlichen Zweckförderungspflicht. (3)
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