(1) 1§ 14a UStG regelt die zusätzlichen Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen. 2§ 14a UStG ergänzt § 14 UStG. 3Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben die Regelungen des § 14 UStG unberührt. 4Dies schließt die nach § 14 Absatz 4 UStG geforderten Angaben ein. 5 Entsprechend § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG kann auch mit Gutschrift abgerechnet werden. 6Zu den besonderen Fällen gehören: - Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und Begutachtung (§ 3a Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe c UStG), - Vermittlungsleistungen (§
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