R 190a UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 14a UStG

R 190a UStR 2005 Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen

R 190a Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1§ 14a UStG regelt die zusätzlichen Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen. 2§ 14a UStG ergänzt § 14 UStG. 3Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben die Regelungen des § 14 UStG unberührt. 4Dies schließt die nach § 14 Absatz 4 UStG geforderten Angaben ein. 5 Entsprechend § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG kann auch mit Gutschrift abgerechnet werden. 6Zu den besonderen Fällen gehören: - Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und Begutachtung (§ 3a Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe c UStG), - Vermittlungsleistungen (§ 3a Absatz 2 Nr. 4 UStG), - innergemeinschaftliche Güterbeförderungen, damit zusammenhängende sonstige Leistungen und die Vermittlung dieser Leistungen (§ 3b Absatz 3 Satz 2 UStG), - Lieferungen im Sinne des § 3c UStG, - innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 6a UStG), - innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge (§§ 2a, 6a UStG), - Fälle der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG), - Besteuerung von Reiseleistungen (§ 25 UStG), - Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) und - innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte (§ 25b UStG). (2)