R 198 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 15 UStG (§ 35 bis § 43 UStDV)

R 198 UStR 2005 Vorsteuerabzug bei unfreien Versendungen und innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen

R 198 Vorsteuerabzug bei unfreien Versendungen und innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

Unfreie Versendungen (1) 1 Nach § 40 UStDV wird die Berechtigung zum Vorsteuerabzug vom Absender der Frachtsendung auf den Empfänger übertragen. 2 Die Regelung läßt keine Wahlmöglichkeit zu. 3 Liegt frachtrechtlich eine unfreie Versendung vor, ist deshalb der Absender als der eigentliche Leistungsempfänger vom Vorsteuerabzug allgemein ausgeschlossen. 4 § 40 UStDV gilt außer bei Frachtsendungen im Rahmen von Lieferungen auch bei Versendungsaufträgen im Zusammenhang mit Materialgestellungen und Materialbeistellungen. (2) Wird bei unfreien Versendungen das Frachtgut von dem beauftragten Spediteur nicht unmittelbar, sondern über einen Empfangsspediteur an den endgültigen Frachtempfänger versendet, so gilt folgendes: 1.